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   OVG Hamburg, 16.06.2020 - 6 Bs 75/20   

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https://dejure.org/2020,26626
OVG Hamburg, 16.06.2020 - 6 Bs 75/20 (https://dejure.org/2020,26626)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 16.06.2020 - 6 Bs 75/20 (https://dejure.org/2020,26626)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 16. Juni 2020 - 6 Bs 75/20 (https://dejure.org/2020,26626)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Art 6 GG, Art 8 MRK, § 25 Abs 5 AufenthG 2004, § 60a Abs 2 AufenthG 2004
    Aufenthaltserlaubnis zur Wiederherstellung des Umgangs mit minderjährigem Sohn

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Möglichkeit einer Abschiebung eines weiteren Familienangehörigen

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • EGMR, 11.07.2000 - 29192/95

    Ausländer, Aufenthaltserlaubnis, Ausweisung, Familienangehörige, Kinder, Schutz

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.06.2020 - 6 Bs 75/20
    Art. 6 GG und Art. 8 EMRK begründen unter anderem grundsätzlich eine Pflicht des Staates, Verfahren zur Wahrung des Umgangsrechts eines Elternteils mit seinem Kind zur Verfügung zu stellen, und können im Einzelfall einer Aufenthaltsbeendigung eines Ausländers entgegenstehen, der sich um die Wiederherstellung des Umgangs mit seinem Kind bemüht (EGMR, Urt. v. 11.7.2000, 29192/95, InfAuslR 2000, 473).

    Art. 6 GG und Art. 8 EMRK begründen zwar unter anderem grundsätzlich eine Pflicht des Staates, Verfahren zur Wahrung des Umgangsrechts eines Elternteils mit seinem Kind zur Verfügung zu stellen, und können im Einzelfall einer Aufenthaltsbeendigung eines Ausländers entgegenstehen, der sich um die Wiederherstellung des Umgangs mit seinem Kind bemüht (EGMR, Urt. v. 11.7.2000, 29192/95, InfAuslR 2000, 473).

  • OVG Niedersachsen, 09.12.2019 - 8 ME 92/19

    Abschiebung; Duldung; Erkrankung; Gesundheit; Lebensgemeinschaft, familiäre;

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.06.2020 - 6 Bs 75/20
    Dann kann eine Abschiebung eines weiteren Familienangehörigen auch ohne berechtigten Aufenthalt des im Inland lebenden Familienmitglieds, zu dem eine Bindung geltend gemacht wird, rechtlich unmöglich sein (Anschluss an: OVG Lüneburg, Beschl. v. 9.12.2019, 8 ME 92/19, AuAS 2020, 30, juris Rn. 8).

    Dann kann eine Abschiebung auch ohne berechtigten Aufenthalt eines Familienangehörigen rechtlich unmöglich sein (OVG Lüneburg, Beschl. v. 9.12.2019, 8 ME 92/19, AuAS 2020, 30, juris Rn. 8).

  • BVerwG, 30.07.2013 - 1 C 15.12

    Kind; Unionsbürgerschaft; deutsche Staatsangehörigkeit; Daueraufenthaltsrecht;

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.06.2020 - 6 Bs 75/20
    Die Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft außerhalb des Bundesgebietes, insbesondere in einem gemeinsamen Herkunftsland, kann auch dann zumutbar sein, wenn ein Teil der Familienmitglieder über einen Aufenthaltstitel verfügt oder ein deutscher Staatsangehöriger zu dieser Familie gehört (BVerwG, Urt. v. 30.7.2013, 1 C 15.12, BVerwGE 147, juris Rn. 15, 17).
  • VGH Bayern, 26.09.2016 - 10 B 13.1318

    Zurückgewiesene Berufung in ausländerrechtlicher Streitigkeit

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.06.2020 - 6 Bs 75/20
    Das Aufenthaltsgesetz sieht für vorübergehende Ausreise- oder Abschiebungshindernisse die Möglichkeit einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG vor, die für die Dauer der Durchsetzung eines Umgangsrechts vor den Familiengerichten und gegebenenfalls eine Kontaktanbahnung zu erteilen sein kann (BayVGH, Urt. v. 26.9.2016, 10 B 13.1318, juris Rn. 40; OVG Berlin, Urt. v. 3.5.2016, 3 B 13.15, juris Rn. 36).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.05.2016 - 3 B 13.15

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei fehlendem Umgang des nicht

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.06.2020 - 6 Bs 75/20
    Das Aufenthaltsgesetz sieht für vorübergehende Ausreise- oder Abschiebungshindernisse die Möglichkeit einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG vor, die für die Dauer der Durchsetzung eines Umgangsrechts vor den Familiengerichten und gegebenenfalls eine Kontaktanbahnung zu erteilen sein kann (BayVGH, Urt. v. 26.9.2016, 10 B 13.1318, juris Rn. 40; OVG Berlin, Urt. v. 3.5.2016, 3 B 13.15, juris Rn. 36).
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